Bekanntmachung des Landkreises Oder-Spree zur Öffnung für Ladengeschäfte

Ab dem 03.05.2021 besteht für die bisher geschlossenen Geschäfte des Einzelhandels und Großhandels die Möglichkeit Ihre Waren neben dem Verkauf zur Abholung vorbestellter Waren zusätzlich über die die Einrichtung von Einkäufen nach Terminbuchung anzubieten („Click & Meet“).

 

Der Einkauf nach Terminbuchung ist gestattet, wenn nachfolgende Maßregeln des § 28b Absatz 1 Satz 1 3. Halbsatz Nummer 4 b) des Infektionsschutzgesetzes und § 8 Absatz 17. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden:

 

1. Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden erfolgt nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum,

 

2. Es findet kein Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen,statt,

 

3. in geschlossenen Räumen ist von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen,

 

4. die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden darf nicht höher als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläches ein,

 

5. die Kundin oder der Kunde hat ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen,

 

6. der Betreiberhat die Kontaktdaten der Kunden mindestens mit Name, Vorname, sicherer Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oderAnschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthalteszu erheben.

 

7. Auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen sicherzustellen:

a) die Steuerung des Zutritts,

 

b) die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

 

c) in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

 

Bitte beachten Sie auch weiterhin zusätzlich die Maßgaben der 7. SARS-CoV-2-EindV, die daneben weitere Gebote und Verbote anordnen kann. Die weiteren Maßnahmen des § 28b Absatz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzesbleiben bis zur Unterschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Landkreis Oder-Spree an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen in Kraft.

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Veröffentlichung

Mo, 03. Mai 2021

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