Aktuelle Informationen zur Corona-Epidemie

Aktueller Stand vom 22.02.2022

 

Das Brandenburger Kabinett hat am 22. Februar die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt bereits ab 23. Februar in Kraft und gilt bis einschließlich 19. März. Brandenburg setzt damit die drei Öffnungsschritte, die Bund und Länder in der Videoschaltkonferenz am 16. Februar vereinbart haben, um.

 

 

Die wesentlichen Änderungen in der Zusammenfassung

 

Ab dem 23. Februar gilt unter anderem: Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, 2G in der Gastronomie, 3G bei körpernahen Dienstleistungen (bei sexuellen Dienstleistungen gilt weiter 2G). Für Versammlungen und Demonstrationen gibt es keine speziellen Regelungen mehr (nur das allgemeine Abstandsgebot muss beachtet werden). Großveranstaltungen sind mit Auflagen wieder mit mehr als 1.000 Teilnehmenden möglich. Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter entfallen die bisherigen Personenobergrenzen. Für Gedenkstätten, Museen, Freizeitparks, Tierparks, Zoos gilt nur noch eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste können wieder stattfinden (2G drinnen, 3G draußen).

 

Ab dem 4. März gilt unter anderem: 3G-Regel für Gaststätten, Hotels, Spaß- und Freizeitbäder sowie Innen-Spielplätze, 3G für Indoor-Sport, keine Nachweispflicht bei Outdoor-Sport. Für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste sowie für Theater, Konzerthäuser und Kinos gilt 3G (drinnen und draußen) und FFP2-Maskenpflicht (drinnen). Die zulässige Personenzahl bei Großveranstaltungen wird weiter erhöht. Diskotheken, Clubs und Festivals können unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen.

 

Ab dem 20. März sollen nach dem Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie zum Beispiel die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen weiter gelten.

 

Quelle: https://www.landkreis-oder-spree.de/Service-Aktuelles/Aktuelles/Coronavirus/Landesregierung-beschlie%C3%9Ft-Dritte-SARS-CoV-2-Eind%C3%A4mmungsverordnung.php?object=tx,3410.5&ModID=7&FID=2689.5368.1&NavID=2689.190&La=1&kat=2689.203&call=suche&startkat=2689.203

 

 


Aktueller Stand vom 08.02.2022
 
Das Brandenburger Kabinett hat mit einer weiteren Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung auf die vorherrschende Omikron-Variante reagiert, die derzeit von hohen Infektionszahlen bei gleichzeitig weniger schweren Krankheitsverläufen gekennzeichnet ist. Die geänderte Verordnung tritt am Mittwoch (9. Februar) in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 23. Februar. Der Höhepunkt der Omikron-Welle wird frühestens Mitte Februar erwartet. Für den 16. Februar ist das nächste Bund-Länder-Treffen (MPK) angesetzt. Dabei sollen in Anbetracht der aktuellen Entwicklung auch mögliche Öffnungsszenarien beraten werden.
 

Die wichtigsten Änderungen der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Detail

 

FFP2-Maskenpflicht statt 2G-Regel im gesamten Einzelhandel

 

Die bisherige 2G-Zutrittsregelung für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird gestrichen. Das bedeutet: Alle Personen haben Zutritt, egal ob geimpft, ungeimpft oder genesen. Kundinnen und Kunden müssen keinen Nachweis mehr vorlegen.

 

Im Gegenzug wird im gesamten Handel eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt (bisher musste hier mindestens eine medizinische Maske getragen werden). FFP2-Masken bieten einen sehr guten Schutz vor einer Corona-Infektion und minimieren das Infektionsrisiko deutlich.

 

Das bedeutet: Alle Kundinnen und Kunden müssen in Geschäften des Einzelhandels und Großhandels eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Ausgenommen ist das Personal; Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt müssen mindestens eine medizinische Maske tragen, sofern nicht geeignete Schutzvorrichtungen vorhanden sind, die die Ausbreitung von Tröpfchenpartikeln wirksam verringern (zum Beispiel Plexiglasscheiben).

 
Quelle: https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.731538.de

Stand vom 09.02.2022

 

Verschärfung der Corona-Maßnahmen

 

Um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu bremsen, verschärft Brandenburg die Corona-Maßnahmen nochmal deutlich. Das Kabinett hat dazu die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 24.11.2021 - gleichzeitig mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes - in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021.
 
Ausweitung der 2G-Regel:
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels (das gilt nicht für: Großhandel, Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste - Wichtig: dort gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Sonstige öffentliche oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr (das gilt nicht für: Banken und Sparkassen, öffentliche Bibliotheken, Gerichte und Behörden, die Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen in Wahllokalen, die Unterschriftsleistung für Volksbegehren und Sitzungen der Wahlorgane aus Anlass von Wahlen, Abstimmungen sowie Volks- und Bürgerbegehren. Wichtig: auch hier gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygieneregeln, Maskenpflicht und Abstandsregeln)
  • Körpernahe Dienstleistungen, darunter auch Friseurdienstleistungen (das gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen, darunter auch die Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient)
  • Innen- und Außenbereiche von Gaststätten (das gilt nicht für: Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Mensen und Cafeterien, Betriebskantinen, Rastanlagen und Autohöfe)
  • Beherbergungsstätten wie Hotels und Jugendherbergen (Hinweis: Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit gilt die 3G-Regel).
-> Hinweis zur Beherbergung: Für nichtimmunisierte Personen genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung zum Beispiel in Hotels ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen
      •  zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
      • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen
      • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder zum Besuch von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter
  • Sportanlagen (drinnen und draußen) einschließlich Schwimmbäder (das gilt nicht für: Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozialtherapeutischen Zwecken ausgeübt wird, den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen, den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern)
  • Innen-Spielplätze
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive
  • Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos (Ausnahme: Autokinos, Autotheater und Autokonzerte)
  • Messen, Ausstellungen
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
  • Künstlerische Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)
 
Alle weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte der aktuellen Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen.
 

Aktueller Stand vom 15.11.2021

Landesregierung beschließt neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

 
Die neue SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 15. November 2021 in Kraft und löst die bisher geltende Umgangsverordnung ab. Sie gilt zunächst für drei Wochen bis einschließlich 5. Dezember 2021.
 

Für die meisten Brandenburgerinnen und Brandenburger - die vollständig Geimpften und Genesenen - gibt es durch die neue Verordnung keine relevanten zusätzlichen Einschränkungen. Zu den wesentlichen Punkten gehört die Einführung der 2G-Regelung, die den Zutritt z. B. in Gaststätten, Hotels oder Kinos nur noch Geimpften oder Genesenen erlaubt sowie die Wiedereinführung der Maskenpflicht ab der ersten Schulklasse.

 


Erweiterte Testpflichten nach Überschreiten des Inzidenzwertes von 20

 

55 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus wurden im Landkreis Oder-Spree während der vergangenen sieben Tage registriert. Die 7-Tage-Inzidenz liegt laut den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts bei 30,7. Damit ist im Landkreis Oder-Spree seit dem 30. August 2021 an fünf zusammenhängenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 20 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten und es treten laut Zweiter SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg wieder umfassende Testpflichten in Kraft.

 

In den nachfolgenden Bereichen ist wieder die Vorlage eines Testnachweises erforderlich:
  • bei sonstigen Veranstaltungen: in geschlossenen Räumen bei allen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, in geschlossenen Räumen bei allen Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter ab einer Teilnehmerzahl von 200 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern, unter freiem Himmel ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
  • körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt (Ausnahme: Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.)
  • Innengastronomie,
  • Beherbergungsstätten aller Art,
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Indoor-Sportanlagen und Innenspielplätz,
  • bei Veranstaltungen in Innenräumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, sowie bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, wenn die Teilnehmeranzahl 750 gleichzeitig anwesende Besucherinnen und Besucher überschreitet,
  • Schwimmbäder, Sport- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren,
  • Proben von künstlerischen Amateurensembles, wenn gesungen oder Blasinstrumente gespielt werden,
  • Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen in Hochschulen, Musikschulen Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug, und Segelschulen (Ausnahme: Veranstaltungen unter freiem Himmel, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts)
Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht:
  • für geimpfte Personen,
  • für genesene Personen,
  • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und
  • für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden. Dieser Selbsttest kann auch von den Sorgeberechtigten durchgeführt und bescheinigt werden.

 

Die Regelungen gelten ab Dienstag, dem 31. August 2021.

 


Verordnung zum Umgang mit der Corona-Pandemie bis zum 31. Juli verlängert

 

Die Landesregierung hat am Freitag (9. Juli 2021) im Umlaufverfahren die geltende Verordnung zum Umgang mit der Corona-Pandemie ohne Änderungen bis zum 31. Juli verlängert. Zwar hat sich das Infektionsgeschehen im Land Brandenburg mittlerweile nachhaltig entschärft. Nichtsdestotrotz kann eine vollständige Aufhebung aller ergriffenen Schutzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen, da das Infektionsgeschehen weitergeht und die Aufhebung von Gegenmaßnahmen aus epidemiologischer Sicht unbedingt schrittweise und nicht zu schnell erfolgen darf.

 


Erleichterungen für Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport

 

auf Grund der sinkenden Infektionszahlen hat die Landesregierung wie vor einer Woche angekündigt nun weitgehende Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen.

 

Die geänderte Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt ab dem 01.06.2021 in Kraft. Sie gilt vorerst bis einschließlich 24. Juni.

 


Nachdem der Bund das Infektionsschutzgesetz geändert hat und die Bundes-Notbremse ab dem 24. April greift, hat das Brandenburger Kabinett die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am 23. April 2021 angepasst. So wurden in der Verordnung im Paragraph 26 alle Absätze zur Notbremse aufgehoben, da nun das Infektionsschutzgesetz die notwendigen Schutzmaßnahmen ab einer stabilen 7-Tage-Inzidenz über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis bzw. einer kreisfreien Stadt regelt.

 

Die meisten Corona-Regeln der Bundes-Notbremse - wie zum Beispiel Kontaktbeschränkungen für einen Haushalt und eine zusätzliche Person - gelten in Brandenburg bereits. Schärfere Regeln gibt es in Brandenburg bei Versammlungen und Sport. Die geänderte Verordnung wurde am 23. April 2021 verkündet und tritt bereits am 24. April 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 16. Mai 2021.

 


Die Landesregierung Brandenburgs hat die bestehenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 25. April verlängert. Alle Maßnahmen sind in der Eindämmungsverordnung festgelegt, die seit dem 08. April gilt. Informationen zur Ein- bzw. Ausreise aus dem Ausland nach Brandenburg regelt die Quarantäneverordnung.

 


Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Vom 19. März 2021

 

Die Landesregierung Brandenburgs hat die bestehenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 11. April verlängert. Alle Maßnahmen sind in der Eindämmungsverordnung festgelegt, die ab dem 22. März gilt. Informationen zur Ein- bzw. Ausreise aus dem Ausland nach Brandenburg regelt die Quarantäneverordnung

 


Die Landesregierung Brandenburgs hat die bestehenden Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 28. März verlängert. Alle Maßnahmen sind in der Eindämmungsverordnung festgelegt, die ab dem 8. März gilt. Informationen zur Ein- bzw. Ausreise aus dem Ausland nach Brandenburg regelt die Quarantäneverordnung.

 


 

Sechste Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 12.02.2021

 

Die Eindämmungsmaßnahmen haben in den vergangenen Wochen zu einem deutlichen Rückgang des Infektionsgeschehens im Land Brandenburg geführt. Trotz dieses Erfolgs müssen die Kontaktbeschränkungen auch in den nächsten Wochen beibehalten werden, insbesondere da sich Corona-Mutationen wie die „britische" Variante und die „südafrikanische" Variante auch in Brandenburg verbreiten und die Werte insgesamt noch zu hoch sind.

 

Deshalb hat das Kabinett heute entschieden, die bestehenden Kontaktbeschränkungen beizubehalten und den Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitgehend um drei Wochen bis zum 7. März zu verlängern (z. B. Schließungen Gastronomie, weite Teile des Einzelhandels und Kultureinrichtungen).

 

Zugleich wurden erste vorsichtige Lockerungen beschlossen. Die aktualisierte Verordnung tritt am Montag (15.02.) in Kraft. Damit setzt Brandenburg die Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom Mittwoch in Landesrecht um.

 


Fünfte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung –5. SARS-CoV-2-EindV)

Vom 22. Januar 2021 

 

 


 

Vierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV vom 08.01.2021

 

Ausführliche Informationen zur den aktuellen Änderungen erhalten Sie hier...

 


 

Weitere Informationen zur aktuellen Eindämmungsverordnung erhalten Sie hier...

 

 


 

Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 2. SARS-CoV-2-EindV vom 30.11.2020

 

Brandenburg verlängert wegen der Pandemie den Teil-Lockdown bis zum 21. Dezember und passt die Corona-Maßnahmen in wichtigen Punkten an das aktuell hohe Infektionsgeschehen an. Vom 1. bis zum 21. Dezember gelten in Brandenburg folgende Bestimmungen, die in der Eindämmungsverordnung vom 30. November festgelegt sind.

 

Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle nicht notwendigen privaten Reisen und Besuche – auch von Verwandten – ganz zu verzichten.

Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Die Unterbringung von Verwandten oder Bekannten über die Weihnachtstage und bis zum 1. Januar 2021 ist in Beherbergungsbetrieben in Brandenburg leider ebenfalls nicht erlaubt. Wenn Personen Verwandte über die Feiertage besuchen möchten, müssen sie privat untergebracht werden.

 

Das bedeutet: Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen beherbergen, sondern nur noch Reisende, die geschäftlich oder aus anderen notwendigen Gründen unterwegs sind. Hier sind individuelle Hygienekonzepte umzusetzen.

Das Verbot gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

 

Gastronomische Einrichtungen wie Restaurants, Gaststätten, Kneipen oder Bars sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Speisen und Getränke dürfen nur zum Außerhausverkauf angeboten werden.

 

Geschäfte aller Art bleiben geöffnet. Hier ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche.

 

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wobei im letztgenannten Fall der Aufenthalt auf insgesamt höchstens fünf Personen beschränkt ist; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt. Diese Regelung gilt auch für private Treffen, für alle Feiern und Zusammenkünfte im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum (z.B. Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

 

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben unberücksichtigt.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet: Grundsätzlich ist nun in allen öffentlich zugänglichen Räumen und Orten mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Also zum Beispiel in Banken, Postfilialen, Behörden, Krankenhäusern. Das gilt auch an Orten unter freiem Himmel, wo sich viele Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zum Beispiel auf Wochenmärkten und in Fußgängerzonen. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.

 

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat mit der Bundeskanzlerin beschlossen, dass die Weihnachtstage mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten sind: „Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen" - heißt es im Beschluss. Da die Zweite Corona-Eindämmungsverordnung zunächst nur bis zum 21. Dezember gilt, enthält sie noch keine Regelung zu diesem Beschluss-Punkt.

 

Quelle: Reiseland Brandenburg


 

+++ DIE TOURIST-INFORMATION GRÜNHEIDE (MARK) IST BIS ZUM 30.11.2020 GESCHLOSSEN +++

 


 

[Stand: 30.10.2020]

 

Aktuelle Informationen zur neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

 

Ab 2. November tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Befristet bis zum 30. November gelten dann auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zügig zu unterbrechen. Laut § 11 ist die Übernachtung zu touristischen Zwecken untersagt, Ausnahme vom Beherbergungsverbot gilt jedoch für Dienstreisen, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. Damit setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 28. Oktober in Landesrecht um.

 

Eindämmungsverordnung für das Land Brandenburg

 

§ 11 Beherbergung und Tourismus
(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferien-wohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet-oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden. Gäste, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Beherbergung zu touristischen Zwecken angetreten haben, dürfen ihre vertraglich vereinbarte Beherbergungsleistung bis zum Ablauf des 4. November2020 um 24 Uhr in Anspruch nehmen.
(2) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

 


[Stand: 02.11.2020]


Aufruf

 

Sehr geehrte Grünheider Gastronomen und Imbissanbieter,
 
wir möchten zur Weiterleitung und Aktualisierung unseres Online-Angebots, Gastronomen hervorheben, die aktuell Lieferservice und/oder eine Abholung von Speisen anbieten. Dies soll dann auf unserer eigenen Website, den Internetseiten Reiseland Brandenburg und Seenland Oder-Spree entsprechend ersichtlich und filterbar sein.
 
Bitte geben Sie uns Bescheid, falls Sie ein solches Angebot vorhalten.
 
Vielen Dank, alles Gute für Sie und herzliche Grüße
 

Anne Walther
Tourismusmanagerin
Gemeinde Grünheide (Mark)

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